Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragnehmer
Patrik WIERT Dienstleistungen ist ein gewerberechtlich -WKO, Sparte Information und Consulting, Fachgruppe UBIT (Unternehmensberatung, Buchhaltung, Informationstechnologie)- geregelter österreichischer Dienstleister. Die Leistungen werden schwerpunkmäßig in Bereichen kaufmännische Beratung, kaufmännische EDV und Controlling angeboten und erbracht.

Auftraggeber
Juristische- oder natürliche Person, welche den Auftragnehmer mit Leistungserbringung beauftragt (und diese von Auftragnehmer angenommen wird) und die dafür entstehende Zahlungspflicht auf sich nimmt ist der Auftraggeber.

Auftragumfang
Die Vereinbarungen zur Leistungserbringung können mündlich und/oder schriftlich zustande kommen.

Stillschweigen & Geheimhaltungspflicht
Bei der Leistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, Daten und Informationen bezüglich des Auftraggebers und/oder seiner Kunden, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis auf die für jeden zugänglichen, öffentlichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, die sich auf den Auftraggeber beziehenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften einzuhalten, solche Daten und Informationen ohne diesbezügliche schriftliche Genehmigung des Auftraggebers Dritten nicht bekannt zu machen und zu eigenen Zwecken nicht zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet für die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen und für die sich daraus ergebenden Schäden. Der Auftragnehmer haftet auch für die Einhaltung der obigen Verpflichtungen durch seine eventuellen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen.

Als Geschäftsgeheimnisse gelten alle unter Rechtsschutz stehenden geistigen Schöpfungen, die im Eigentum des Auftraggebers und/oder seiner Kunden stehen bzw. während der Tätigkeit des Auftraggebers und/oder seiner Kunden in seinen Besitz gelangt sind, sowie Informationen bezüglich des Geschäftsgangs, der Geschäftsbeziehungen, Wirtschaftsführung des Auftraggebers und/oder seiner Kunden bzw. alle Informationen, die vom Auftraggeber und/oder seiner Kunden als Geschäftsgeheimnis eingestuft oder mit Recht als solches betrachtet werden.
Die Tätigkeit durch den Auftragnehmer unterliegt dem österreichischen Urheberrechtsschutz, bildet geistiges Eigentum des Auftragnehmers und kann daher ausschließlich zu inneren Zwecken des Auftraggebers verwendet werden und somit werden diese nur für die Nutzung dem Auftraggeber überlassen. Es ist dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern streng verboten, das Material zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst unbefugt zu verwenden bzw. Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weiterzugeben.Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er die ihm während des Bestehens dieser Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten und im ersten und zweiten Abschnitt dieses Punktes genannten Daten, Informationen und als Geschäftsgeheimnis geltenden Informationen, selbst nach eventueller Beendigung dieses Rechtsverhältnisses nicht berechtigt ist, Dritten - ausgenommen in einem Ermittlungsverfahren - bekannt zu machen, zu veröffentlichen oder auf andere Art und Weise zu nutzen, oder gegen das Interesse des Auftraggebers und/oder seiner Kunden zu verwenden.

Haftung
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Verantwortung für die Folgen, der während seiner Tätigkeit, aufgrund der Dienstleistung des Auftragnehmers getroffenen rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen ausschließlich von ihm getragen wird, gleich ob seine Inhaber oder seine Mitarbeiter diese Entscheidungen getroffen haben. Nach der per Honorarzahlung bestätigten Leistungserbringung, bleibt die Haftung des Auftragnehmers unberührt.

Der Auftragnehmer handelt bei seiner Leistungserbringung mit der ihm zumutbaren höchsten Sorgfalt und fachlichen Kompetenz. Die zivilrechtliche Haftung der Inhaber und Mitarbeiter des Auftragnehmers (gleich ob im vertraglichen Rahmen, oder außerhalb dieses Rahmens) für die erbrachten Leistungen kann unter keinen Umständen den Honorarwert überschreiten. Der eventuell vorwerfbare tatsächliche Schaden erstreckt sich nicht auf den indirekten Schaden, den entgangenen Gewinn oder anderen Wirtschaftsschaden gleich welcher Art, sowie auf die von der österreichischen Finanzbehörde und von sonstigen Behörden auferlegten Strafen, Verzugszinsen. Das Leistungsentgelt wurde unter Berücksichtigung dieser Einschränkung festgestellt, und die Geschäftsparteien erkennen an, dass die Einschränkung mit dem Entgelt in Einklang steht.

Gemischte Bestimmungen
Die Geschäftsparteien erklären, dass die Sprache der Vereinbarungen Deutsch ist und diese dem österreichischen Recht unterliegen. Gültig ist allein der in deutscher Sprache abgefasste und unterschriebene, oder mündliche Wortlaut, jede Übersetzung in eine Fremdsprache kann nur Informationscharakter haben und ist nicht rechtsverbindlich für die Geschäftsparteien. Daraus folgt, dass der Auftragnehmer nicht zur Anfertigung einer fremdsprachigen Dokumente verpflichtet werden kann. Auf Sonderwunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer die fremdsprachige Übersetzung, ggf. auch in beglaubigter Form. Der Auftraggeber erklärt, dass er in diesem Fall alle mit der Übersetzung und Beglaubigung angefallenen nachgewiesenen Kosten übernimmt.  Die Parteien können vereinbaren, dass diese Kosten den Drittstellen, die die Übersetzungs- und Beglaubigungsleistung erbringen, unmittelbar vom Auftraggeber bezahlt werden, sie können aber auch so vereinbaren, dass primär der Auftragnehmer für die Kosten aufkommt und diese dann auf den Auftraggeber abwälzt. Die Parteien verpflichten sich, die besonders wichtigen Vereinbarungen jeweils schriftlich festzuhalten.Die Parteien geben hiermit ihrer entschlossenen Absicht Ausdruck, im Laufe der Zusammenarbeit aufkommende, in einem Vertrag nicht mit der nötigen Ausführlichkeit geregelte Streitfragen vorerst durch Einigung in Güte bzw. außerhalb des Gerichtsweges beizulegen. Soweit dieser Versuch erfolglos bleibt, unterziehen sie sich, um den Rechtsstreit zu entscheiden, dem Urteil des nach dem Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes.
Auf die in einem Vertrag nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuwenden.
Der Auftraggeber nimmt die Inhalte der aktuellen AGB mit der Begleichung der Honorarrechnungen mit Akzeptanz in Kenntnis.